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   OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 19 W 42/05   

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https://dejure.org/2005,7880
OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 19 W 42/05 (https://dejure.org/2005,7880)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.09.2005 - 19 W 42/05 (https://dejure.org/2005,7880)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. September 2005 - 19 W 42/05 (https://dejure.org/2005,7880)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767
    Rechtsschutzbedürfnis für eine neben einer zulässig eingelegten Berufung erhobene Vollstreckungsgegenklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zusätzliche Vollstreckungsgegenklage neben Berufung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen der neben einer Berufung eingelegten Vollstreckungsgegenklage; Statthafter Rechtsbehelf beim Streit über die Auslegung tenorierter Vollstreckungsaufträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2006, 313
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 181/90

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Verzögerungsauftrag; Ausschluß von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 19 W 42/05
    Der Beschwerdewert entspricht 20% des Hauptsachewertes, da der Antrag nach § 769 ZPO lediglich die einstweilige Vollstreckungshinderung zum Gegenstand hatte (BGH NJW 1991, 2280).
  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 341/02

    Geltendmachung der fehlenden Vollstreckbarkeit einer Urkunde im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 19 W 42/05
    Bei einer Klage nach § 767 ZPO geht es allein um materiell-rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1135, 1136).
  • OLG Hamm, 18.12.1992 - 26 U 202/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 19 W 42/05
    Hat der Vollstreckungsschuldner gegen das ihn beschwerende Urteil eine zulässige Berufung eingelegt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, wegen der Einwendungen, die im Berufungsverfahren geltend gemacht werden können, zusätzlich auch eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben (KG Berlin, Kammerbeschluss vom 29.10.1996, 7 W 5743/96, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.1992, 26 U 202/92, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.1993, 21 W 35/93, Juris; Zöller/Herget, 25. Auflage, ZPO § 767 Rdn. 4).
  • KG, 29.10.1996 - 7 W 5743/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 19 W 42/05
    Hat der Vollstreckungsschuldner gegen das ihn beschwerende Urteil eine zulässige Berufung eingelegt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, wegen der Einwendungen, die im Berufungsverfahren geltend gemacht werden können, zusätzlich auch eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben (KG Berlin, Kammerbeschluss vom 29.10.1996, 7 W 5743/96, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.1992, 26 U 202/92, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.1993, 21 W 35/93, Juris; Zöller/Herget, 25. Auflage, ZPO § 767 Rdn. 4).
  • OLG Frankfurt, 26.11.1993 - 21 W 35/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 19 W 42/05
    Hat der Vollstreckungsschuldner gegen das ihn beschwerende Urteil eine zulässige Berufung eingelegt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, wegen der Einwendungen, die im Berufungsverfahren geltend gemacht werden können, zusätzlich auch eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben (KG Berlin, Kammerbeschluss vom 29.10.1996, 7 W 5743/96, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.1992, 26 U 202/92, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.1993, 21 W 35/93, Juris; Zöller/Herget, 25. Auflage, ZPO § 767 Rdn. 4).
  • BGH, 29.09.2022 - I ZR 180/21

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage bei Erhebung des Erfüllungseinwands

    So hat das Bundesarbeitsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bei eingelegter Berufung - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge - verneint, weil die Vollstreckungsabwehrklage gegenüber der Berufung keine weitergehende Wirkung hat (vgl. BAG, NZA 1985, 709 [juris Rn. 29] mwN; ähnlich OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2006, 313 [juris Rn. 2]; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 767 Rn. 14 mwN).
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